Art. 1 Unter dem Namen «Zürcher Senioren- und Rentner-Verband (ZRV)», nachstehend Verein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Art. 2 Der Sitz des Vereins ist Zürich. Er kann jederzeit durch Vorstandsbeschluss an einen anderen Ort im Kanton Zürich verlegt werden.
Art. 3 Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.
Art. 4 Der Zweck des Vereins ist die Wahrung der wirtschaftlichen, politischen, gesundheitlichen und gesellschaftlichen Interessen der Senioren und Rentner. Er erfüllt diese Aufgabe, indem er insbesondere
a) eine aktive Politik in Altersfragen betreibt
b) die Interessen der Senioren und Rentner gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit vertritt
c) die Rechte der Bewohner in Alters-/Pflegeheimen, Spitälern und Kliniken wahrt
d) den Solidaritätsgedanken zwischen den Generationen fördert
e) Beratung anbietet in Bezug auf Pensionsleistungen, Rentenansprüche, Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Steuer-, Güter-/Erbrechts-, Mietrechts-/Eigentumsfragen, allgemeine Rechtsfragen und Todesfälle
f) sich für wirtschaftliche Vergünstigungen seiner Mitglieder einsetzt
g) Veranstaltungen durchführt und die Geselligkeit pflegt
h) für die periodische Information der Mitglieder besorgt ist, z. B. Herausgabe eines offiziellen Vereinsorgans, Zirkulare usw. Der Verein kann auch mit anderen Organisationen, die sich für die Probleme von Senioren und Rentnern einsetzen, zusammenarbeiten.
Art. 5 Der Verein besteht aus Einzel-, Paar-, Kollektiv- und Ehrenmitgliedern.
Art. 6 Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützen.
Art. 7 Beitrittserklärungen sind schriftlich an die Geschäftsleitung oder an das Sekretariat zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Geschäftsleitung.
Art. 8 Gönner und Sponsoren unterstützen den Verein mit finanziellen Beiträgen oder auf andere geeignete Weise.
Art. 9 Zu Ehrenmitgliedern können natürliche oder juristische Personen ernannt werden, die sich um die Förderung und die Interessen des Vereins in hervorragender Weise bemüht und verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die General-Versammlung gewählt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 9a Kollektivmitglieder sind Vereine oder Organisationen, die in der Senioren-, Rentner- und Altersarbeit aktiv sind. Über deren Ein- und Austritt, sowie deren Mitgliederbeiträge entscheidet der Vorstand.
Art. 10 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung im Falle einer juristischen Person.
Art. 11 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsleitung oder an das Sekretariat. Der Beitrag für das laufende Jahr ist zu entrichten.
Art. 12 Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, die Vereinsinteressen in anderer Weise schwerwiegend verletzt oder für ein Jahr, trotz Mahnung, die geschuldeten Beiträge nicht bezahlt hat. Bei solchen Beschlüssen gelten die einschlägigen Bestimmungen des ZGB.
Art. 13 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
Art. 14 Die Organe des Vereins sind:
a) die General-Versammlung
b) der Vorstand
c) die Geschäftsleitung
d) die Kontrollstelle General-Versammlung
Art. 15 Die General-Versammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Vorstand hat die Mitglieder einmal pro Jahr zu einer ordentlichen General-Versammlung einzuladen. Sie hat bis spätestens 30. Juni stattzufinden. Die General-Versammlung hat folgende Kompetenzen:
a) Genehmigung des Jahresberichtes
b) Genehmigung der Jahresrechnung und des Kontrollstellen-Berichtes mit Décharge-Erteilung an den Vorstand und die Rechnungsführung
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Mitglieder der Kontrollstelle inkl. Ersatz für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Genehmigung und Änderung der Statuten
g) Bewilligung einmaliger, ausserordentlicher Ausgaben von mehr als Fr. 10’000.–, die nicht im Budget enthalten sind
h) Beschlussfassung über weitere Anträge des Vorstandes
i) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, sofern sie in den Kompetenzbereich der Generalversammlung fallen
k) Entscheid über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens
Art. 16 Sofern es nötig ist, können ausserordentliche General-Versammlungen stattfinden. Sie werden vom Vorstand, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte, fristgerecht einberufen. Ferner kann 1/5 aller Mitglieder jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen General-Versammlung verlangen.
Art. 17 Die Einberufung von General-Versammlungen erfolgt schriftlich spätestens 30 Tage vor dem Datum mit Bekanntgabe der Traktandenliste.
Art. 18 Mitgliederanträge zu nicht traktandierten Geschäften müssen bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.
Art. 19 Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können keine Beschlüsse gefasst werden. Vorbehalten bleiben Mitglieder-Anträge gemäss Art. 18, zu denen der Vorstand vorgängig Stellung bezogen hat.
Art. 20 Die General-Versammlung wird vom Präsidenten oder einem Stellvertreter geleitet. Es ist ein Protokoll zu erstellen.
Art. 21 Die General-Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Art. 22 Die General-Versammlung beschliesst und wählt mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Sofern nicht 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt, sind offene Abstimmungen und Wahlen vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 23 Eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten bedürfen:
a) Genehmigung oder Änderung der Statuten
b) Auflösung des Vereins
Art. 24 Alle Mitglieder haben in der General-Versammlung eine Stimme, Paarmitglieder 2 Stimmen. Kollektivmitglieder haben je hundert Mitglieder eine Stimme, im Minimum 2 und im Maximum 10 Stimmen. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Art. 25 Der Vorstand besteht aus 7 bis 13 Mitgliedern. Er konstituiert sich, mit Ausnahme des von der General-Versammlung gewählten Präsidenten, selbst.
Art. 26 Ersatzwahlen für während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder erfolgen in der Regel an der nächsten General-Versammlung.
Art. 27 Der Vorstand ist ermächtigt, Ausschüsse und Kommissionen zu bilden. Er kann für Spezialaufgaben Vereinsmitglieder oder Aussenstehende zuziehen.
Art. 28 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz eines anderen Organs fallen. Er besorgt und ordnet die Geschäftsführung und genehmigt das Budget. Der Präsident oder die Vizepräsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied zeichnen rechtsverbindlich für den Verein mit Kollektivunterschrift zu zweien, sofern der Vorstand nicht andere Unterschriftenregelungen beschliesst.
Art. 29 Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.
Art. 30 Für Vorstandsbeschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmen-gleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Geschäftsleitung
Art. 31 Der Vorstand wählt eine Geschäftsleitung. Sie besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Bei Bedarf können weitere Vorstandsmitglieder zu den Verhandlungen zugezogen werden. Neben den statutarischen Aufgaben werden die Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse der Geschäftsleitung vom Vorstand in einem Reglement festgelegt. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches dem Vorstand an seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis unterbreitet werden muss. Kontrollstelle
Art. 32 Die General-Versammlung wählt nach den gesetzlichen Bestimmungen zwei Mitglieder der Kontrollstelle und einen Ersatz. Mit der Kontrollstelle kann auch eine juristische Rechtspersönlichkeit betraut werden, welche die gesetzlichen Vorschriften erfüllt. Der Vorstand besitzt ein Antragsrecht.
Art. 33 Ersatzwahlen für während der Amtsdauer ausscheidende Mitglieder der Kontrollstelle inkl. Ersatz finden in der Regel an der nächsten General-Versammlung statt.
Art. 34 Die Kontrollstelle erstattet der ordentlichen General-Versammlung jährlich einen schriftlichen Bericht mit den erforderlichen Anträgen.
Art. 35 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Verpflichtung oder Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 36 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 37 Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) Beiträgen der Mitglieder
b) Vergabungen, Schenkungen, Spenden, Zuwendungen, Gönner-Beiträgen von Privaten und Firmen, Legaten, Vermächtnissen
c) Sponsorenbeiträgen
d) Beiträgen von Behörden
e) Zinserträgen
f) Beiträgen aus Beratungen und Hilfeleistungen
g) Einnahmen und Erlösen von Veranstaltungen und Aktivitäten/Aktionen
Art. 38 Aus freiwilligen Beiträgen, Spenden oder ordentlichen Rechnungsüberschüssen können zweckbestimmte Rückstellungen gebildet werden.
Art. 39 Allfällig noch vorhandene Fonds werden mit dem Vereinsvermögen verwaltet.
Art. 40 Die Geschäftsleitung ist berechtigt, in besonderen Fällen einzelne Mitglieder ganz oder teilweise von ihren finanziellen Verpflichtungen zu befreien.
Art. 41 Diese Statuten wurden an der ordentlichen General-Versammlung vom 16. April 2008 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 24. April 2007.
Zürich, 16. April 2008