Steuerabzug für Spenden
Spenden in der Schweiz – Was steuerlich abzugsfähig ist
Was Spenderinnen und Spender wissen sollten
Die Schweiz zählt zu den spendenfreudigsten Ländern Europas. Viele Steuerpflichtige engagieren sich regelmässig für gemeinnützige Zwecke – sei es durch Zuwendungen an Hilfswerke, Stiftungen oder soziale Institutionen. Doch nicht jede Spende ist steuerlich abzugsfähig. Wer seine Steuerbelastung optimieren möchte, sollte die geltenden Regeln zum richtigen Zeitpunkt kennen.
Was gilt?
Spenden – steuerrechtlich auch als freiwillige Zuwendungen bezeichnet – können vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, sofern sie an inländische Institutionen mit gemeinnützigem oder öffentlichem Zweck geleistet werden. Als gemeinnützig gilt eine Organisation, wenn sie ihre Mittel ausschliesslich, unwiderruflich und uneigennützig für das Gemeinwohl einsetzt und keine privaten Interessen verfolgt.
Was ist nicht abzugsfähig?
Nicht jede Zahlung wird steuerlich als Spende anerkannt. Nicht abzugsfähig sind insbesondere:
- Beiträge an Vereine mit überwiegend geselligem, sportlichem oder kulturellem Zweck
- Spenden an ausländische Organisationen ohne Sitz in der Schweiz
- Sachspenden sowie ehrenamtliche Arbeit (abzugsfähig sind ausschliesslich Geldspenden)
- Zuwendungen mit Gegenleistung
Auch politische Spenden sind nur unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig – etwa, wenn die begünstigte Partei im eidgenössischen Parteienregister eingetragen ist. Zudem ist der Abzug auf 10 100 Franken pro Steuerjahr begrenzt.
Was ist zu beachten?
Steuerlich abzugsfähige Spenden müssen belegt werden. In vielen Kantonen genügt es, die entsprechenden Belege auf Verlangen der Steuerbehörde vorzulegen. Bei höheren Spendenbeträgen empfiehlt es sich jedoch, die Quittungen der Steuererklärung direkt beizulegen. Die von den kantonalen Steuerbehörden publizierten Spendenlisten abzugsberechtigter Institutionen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, insbesondere auch deshalb, weil es den Institutionen in gewissen Kantonen freisteht, ob sie auf einer öffentlich einsehbaren Liste aufgeführt werden möchten. Während die meisten Kantone sowie auch der Bund Spenden erst ab einem Betrag von 100 Franken berücksichtigen und den Abzug auf 20 % des Reineinkommens begrenzen, weichen einzelne Kantone davon ab. So beschränkt der Kanton Basel-Stadt den Abzug auf 10 % des Reineinkommens, während der Kanton Basel-Land weder eine Unter- noch eine Obergrenze kennt. Ein häufiger Fehler: Spenden werden in einem Jahr mit tieferem Einkommen getätigt, wodurch der Abzug nicht vollständig ausgeschöpft werden kann. Da ein Vortrag in andere Steuerjahre nicht möglich ist, lohnt sich eine vorausschauende Planung. Zudem gilt: Spenden sind nur dann abzugsfähig, wenn sie freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgen. Wer beispielsweise an einem Benefizdinner teilnimmt, kann lediglich den Teil des Betrags abziehen, der den Wert der erhaltenen Leistung übersteigt. Auch statutarische Mitgliederbeiträge sind häufig nicht abzugsfähig, da ihnen eine Gegenleistung gegenübersteht (z. B. Nutzung von Infrastruktur). Anders kann es sich beispielsweise bei Passivmitgliedschaften verhalten.
Was können Sie konkret tun?
- Spendenbelege konsequent sammeln und aufbewahren
- Vor grösseren Zuwendungen den steuerlichen Status der Organisation prüfen (z. B. Zewo-Gütesiegel)
- Hohe Spenden zeitlich auf mehrere Jahre verteilen, um die Abzugsgrenzen optimal auszuschöpfen
- Bei Unsicherheiten frühzeitig Rücksprache mit Ihrer Steuerberatung halten
- Gegen Jahresende prüfen, ob zusätzliche Spenden steuerlich noch wirksam sind

Michael Eichholzer
Teamleiter nationales
Steuerrecht
Dipl. Steuerexperte
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Gian-Andrea Falk
Tax Manager Private
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