Erbschafts- und Nachlassplanung
Seit Januar 2023 ist das teilrevidierte Schweizer Erbrecht in Kraft. Mit den neuen Bestimmungen können Sie flexibler und selbstbestimmter entscheiden, wer wie viel Ihres Nachlasses erhält.
Von Melanie Schell
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Den Nachkommen stehen 50 % ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu, vor 2023 waren es 75 %.
- Der Pflichtteil der Eltern fällt weg, früher waren es 50 % ihres gesetzlichen Erbteils.
- Guthaben der Säule 3a fallen nicht in den Nachlass.
- Mit Abschluss eines Erbvertrags entsteht ein Schenkungsverbot.
- Ehepaare, die sich in laufenden Scheidungsverfahren befinden, können sich bereits vor dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom Erbe ausschliessen.
So funktioniert die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge wurde durch das teilrevidierte Erbrecht nicht geändert. Insbesondere erben Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner weiterhin nicht voneinander. Wenn die Erblasserin oder der Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlässt, wird der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Die Erbfolge folgt der Blutsverwandtschaft (inklusive Adoption), nähere Verwandte schliessen entferntere aus. Solange die Erblasserin oder der Erblasser Nachkommen hinterlässt, schliessen diese alle anderen Verwandten aus. Zudem erbt der oder die überlebende Ehepartner/-in bzw. der oder die eingetragene Partner/-in immer.
Welche Möglichkeiten haben Sie?
Mit einem Testament (einseitige Verfügung) können pflichtteilsgeschützte Erbinnen und Erben auf den Pflichtteil beschränkt und weitere Personen (zusätzlich) begünstigt werden. Nicht pflichtteilsgeschützte gesetzliche Erbinnen und Erben können ausgeschlossen werden.
Die Pflichtteile
Pflichtteil der Nachkommen
Hinterlassen Sie eine/-n Ehepartner/-in und Nachkommen, beträgt der Pflichtteil des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin 50 % des gesetzlichen Erbteils und somit 25 % des gesamten Nachlasses. Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt ebenfalls 50 % ihres gesetzlichen Erbteils, somit auch 25 % des gesamten Nachlasses. Mit den revidierten Pflichtteilsbestimmungen kann man neu über 50 % des Nachlasses selbstbestimmt verfügen, sei dies zugunsten einzelner gesetzlicher Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner/-in) oder Dritter. Bisher betrug die sogenannte «frei verfügbare Quote» in dieser Familienkonstellation lediglich 37,5 %.
Pflichtteil der Eltern
Seit 2023 fällt der Pflichtteil für Eltern vollständig weg. Wenn keine Nachkommen, jedoch Eltern hinterlassen werden, können die Eltern von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Beispielsweise kann neu die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner oder auch die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner vollständig begünstigt werden (Alleinerbeneinsetzung).
Weitere wichtige Details zum Erbrecht
Säule 3a
Die Guthaben aus der Säule 3a (Versicherung oder Bank) einer verstorbenen Person fallen nicht in den Nachlass. Die Guthaben werden direkt und ausserhalb der Erbfolge an die gemäss geltender Ordnung Begünstigten als Kapital ausbezahlt. Im Umfang des Rückkaufswertes (Versicherung) bzw. des ausbezahlten Kapitals (Bankenlösung) werden die Leistungen jedoch für die Pflichtteilsberechnung berücksichtigt. Dies gilt analog auch für Begünstigungen aus rückkaufsfähigen Versicherungsprodukten der Säule 3b.
Achtung bei Erbverträgen: Hier gilt Schenkungsverbot
Nach Abschluss eines Erbvertrags können zukünftige Schenkungen, ausser Gelegenheitsgeschenke, von den Vertragsparteien angefochten werden, wenn diese Schenkungsmöglichkeiten nicht ausdrücklich im Vertrag vorgesehen wurden. Dies ist auch bei vor 2023 abgeschlossenen Erbverträgen der Fall.
Ehepaare in Scheidung
Bei Ehepaaren in einem laufenden Scheidungsverfahren kann der Pflichtteilsschutz seit 2023 unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden. Im Scheidungsverfahren stehende Ehepartner/-innen können sich somit mit einer letztwilligen Verfügung von der Erbfolge ausschliessen.
«Es lohnt sich, bestehende Verfügungen von Todes wegen zu überprüfen.» Christoph Erni, Leiter Erbschafts- und Nachlassplanung, Swiss Life
Prüfen Sie Ihre bisherigen Testamente oder Erbverträge, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.
- Wenn Erbinnen und Erben auf den Pflichtteil beschränkt worden sind – soll dieser gemäss den neuen Bestimmungen gelten oder sollen die bisherigen Quoten weiterhin Bestand haben?
- Sollen aufgrund der Reduktion der Pflichtteile (Nachkommen) beziehungsweise des Wegfalls der Pflichtteile (Eltern) und der daraus resultierenden höheren frei verfügbaren Quoten andere/zusätzliche Personen begünstigt werden?
- Sollen beim Abschluss von Erbverträgen Vermögenszuwendungen an Dritte möglich sein? Wenn ja, an wen und in welchem Umfang?
- Ist ein Scheidungsverfahren im Gange oder absehbar? Soll der bisherige Ehepartner / die bisherige Ehepartnerin als Erbe bzw. Erbin ausgeschlossen werden?
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