Familienstiftungen in der Schweiz
Seniorinnen und Senioren stehen oft vor der Herausforderung, ihr Vermögen sinnvoll an die nächste Generation weiterzugeben. Familienstiftungen könnten hierbei eine Lösung bieten.
Leider gibt es bisher in der Schweiz kein passendes Modell für die Nachlassplanung über mehrere Generationen.
Familienstiftungen sind in der Schweiz selten, da die Übertragung von Vermögen über mehrere Generationen stark eingeschränkt ist. Nach dem geltenden Recht (Art. 80 bis 89 ZGB und Art. 335 Abs. 1 ZGB) dürfen Familienstiftungen nur für die Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen errichtet werden, nicht aber zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Zudem verbietet Art. 335 Abs. 2 ZGB die Errichtung von Familienfideikommissen. Das bedeutet, dass es nicht erlaubt ist, über eine Familienstiftung ein Vermögen aufgrund von Verfügungen innerhalb einer Familie über mehrere Generationen hinweg gemäss einer festgesetzten Ordnung zu vererben. Familienstiftungen unterstehen im Unterschied zu gemeinnützigen Stiftungsrecht nicht der Schweizer Stiftungsaufsicht, sondern dem Zivilgericht.
Aktuelle Entwicklungen: Auf dem Weg zur Schweizer Lösung
Viele Seniorinnen und Senioren suchen nach Möglichkeiten, ihr Vermögen dosiert an ihre Nachkommen weiterzugeben, um sicherzustellen, dass es verantwortungsvoll genutzt wird. In der Schweiz fehlt jedoch ein entsprechendes Instrument. Daher wird oft auf ausländische Trusts oder liechtensteinische Familienstiftungen zurückgegriffen.
Eine mögliche Lösung könnte die Anpassung von Art. 335 ZGB bieten. Eine Motion wurde 2022 eingereicht, um eine Reform dieses Artikels zu ermöglichen. Ziel ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen für Familienstiftungen zu modernisieren, sodass sie für die Nachlassplanung besser genutzt werden können. Der Bundesrat arbeitet derzeit an einem entsprechenden Vorschlag.
Wie Familienstiftungen steuerlich behandelt werden
Anerkannte Familienstiftungen in der Schweiz sind steuerpflichtig und zahlen Gewinn- und Kapitalsteuern. Die Steuerpflicht erstreckt sich sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene, wobei verschiedene Freibeträge berücksichtigt werden müssen. Leistungen an Begünstigte können vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden und unterliegen der Einkommensteuer (Art. 16 Abs. 1 DBG). Diese Leistungen gelten nicht als Schenkungen, da sie in Erfüllung des Stiftungszwecks erfolgen und daher nicht unter die steuerfreien Einkünfte fallen (Art. 24 lit. a DBG).
Familienstiftungen als Zukunft der Nachlassplanung
Für Seniorinnen und Senioren, die eine geordnete Nachlassplanung wünschen, könnte die Anpassung des Schweizer ZGB eine wichtige Rolle spielen.
Carla Stofer
Dipl. Treuhandexpertin,
Private Client Services (PCS), Luzern