Finanzierung von Hörgeräten
Da eine Hörbeeinträchtigung sich negativ auf die soziale Integrität auswirkt und dadurch auch ein Risikofaktor für eine Demenz darstellt, sollte eine Hörgeräteversorgung so früh als möglich eingeleitet werden. Zur finanziellen Unterstützung leisten die IV und die AHV einen Pauschalbetrag. Nachfolgend finden Sie nützliche Informationen.
Teil 3
Von Ursula Jehle Brühlmann und Esther Bächler
Wer eine AHV-Rente bezieht oder Ergänzungsleistungen und in der Schweiz wohnhaft ist, erhält an die Anschaffung von Hörgeräten einen Beitrag durch die AHV. Vor Erreichen des offiziellen Rentenalters ist die IV für die Teilfinanzierung von Hörgeräten verantwortlich.
Vorgehen bezüglich einer Abklärung der Notwendigkeit eines Hörsystems
Zunächst erfolgt die Abklärung beim Hals-Nasen- Ohren-Spezialist/in. Diese/r Spezialist/in müssen durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) als Experten/in anerkannt sein. Eine erste Höranalyse kann dabei auch bei einem Hörgeräteakustiker durchgeführt werden, jedoch muss die abschliessende Expertise durch den HNO-Arzt oder die HNO-Ärztin erfolgen. Im Rahmen dieser Abklärung wird eine Ohruntersuchung vorgenommen und ein Reintonschwellenaudiogramm und Sprachaudiogramm durchgeführt. Anhand dieser Tests wird der Gesamthörverlust prozentual berechnet.
Liegt der Gesamthörverlust bei mindestens 35 %, besteht ein Anspruch auf einen Beitrag durch die AHV. Die IV leistet dann finanzielle Unterstützung, wenn der Gesamthörverlust bei der Erstexpertise mindestens 20 % beträgt und die Begutachtung noch vor Erreichen des Rentenalters durchgeführt wird. Einmal genehmigt, gilt diese IV-Vergütung lebenslang – auch für alle zukünftigen Hörgeräteversorgungen, selbst wenn diese nach Erreichen des Rentenalters stattfinden.
Die Anlaufstelle ist die IV, auch wenn der Beitrag durch die AHV geleistet wird.
Pauschalbetrag
Die finanzielle Unterstützung durch die AHV und IV erfolgt im Rahmen eines Pauschalbetrages, ohne Berücksichtigung der effektiven Kosten, die das Hörsystem verursacht. Die AHV-Pauschale beträgt CHF 630.– für ein Hörgerät und CHF 1237.50 für zwei Hörgeräte, und sie kann alle fünf Jahre beansprucht werden. Die IV-Pauschale beläuft sich auf CHF 840.– für ein Hörgerät und CHF 1650.– für zwei Hörgeräte und ist alle sechs Jahre verfügbar. Ausser es tritt eine starke Verschlechterung des Hörvermögens auf, dann kann, nach Bestätigung durch den/die Facharzt/ärztin, bereits früher eine Kostenbeteiligung beantragt werden.
Freie Wahl des Hörgeräteanbieters
Sie haben grundsätzlich die freie Wahl des Hörgeräteanbieters und können den Anbieter wählen, der am besten zu Ihren Bedürfnissen passt. Für eine optimale Lösung ist jedoch eine umfassende Beratung durch einen professionellen Hörgeräteakustiker empfehlenswert. Erfahrene Spezialisten, wie z. B. von Amplifon, unterstützen Sie individuell dabei, die bestmögliche Hörlösung auszuwählen und präzise auf Ihre Bedürfnisse anzupassen.
Freie Wahl des Hörgerätes
Zunächst wird eine umfassende Höranalyse durchgeführt. Basierend auf den Ergebnissen dieser Analyse sowie den persönlichen Wünschen des Kunden werden verschiedene Hörgeräte-Optionen vorgestellt, die hinsichtlich Komfort, Klangqualität und Design den individuellen Anforderungen gerecht werden. Die ausgewählten Hörgeräte können unverbindlich Probe getragen werden, bis die optimale Lösung gefunden ist.
Antragstellung
Sie müssen ein Antragsformular ausfüllen. Dort benötigen sie das Formular 009.001 Anmeldung Hilfsmittel der AHV oder 001.002 Hilfsmittel der IV.
Wer prüft den Anspruch auf einen Pauschalbetrag?
Nach Beurteilung durch den/die Facharzt/ärztin und dessen Expertise prüft die kantonale IV-Stelle, ob die Bedingungen zur Erteilung des Pauschalbetrags erfüllt sind und erlässt anschliessend im sogenannten formlosen Verfahren eine Mitteilung. Die Ausgleichskasse des Kantons ist für das Weitere zuständig.
Wie erhalte ich den Pauschalbetrag?
Die IV-Stelle lässt Ihnen ein Rechnungsformular zukommen, dass Sie ausgefüllt beilegen, sowie die Rechnungskopie des angepassten Hörgerätes.
Was finanzieren die Krankenkassen?
Je nach Krankenkasse und Versicherungsart wird ein Beitrag an die Hörgeräte bezahlt. Die Beiträge an die Hörgeräte sind Bestandteil von Zusatzversicherungen, nicht der Grundversicherung. Die Beiträge und die Bedingungen sind sehr unterschiedlich und müssen von den Kunden selbst erfragt werden.